Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Bemessung des Bedarfs des betreuenden Elternteils nach § 1615l BGB
Der Bundesgerichtshof hat am 10.06.2015 entschieden, dass sich der Bedarf des betreuenden Elternteils nach § 1615l Abs. 3 S.1 BGB danach bestimmt, welche Einkünfte dieser ohne Geburt und die Betreuung des Kindes im jeweiligen Unterhaltszeitraum hätte.
Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Bedarf nach den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Geburt bemessen worden ist.
(BGH Beschluss v. 10.06.2015, Az. XII ZB 251/14)